Falsche Vermissmeldungen sind strafbar
Verzeichnis 51: Szenario
Verschickt eine Person an mehrere Korrespondenten eine Vermissmeldung von einer Person, während diese nicht wahr ist.
Rechtsgrundlage SGB Art. 128bis 82 : Falscher Alarm,
Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, Rettungs- oder Hilfedienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Beweise
Drücken Sie den Mail (mit der Absenderadresse!) aus, fügen Sie die nötigen Beweise (Foto(s) der „vermissten“ Person, Suchmeldung…) mit.
Ratschläge
Bevor Sie ihre Vermissmeldung an Anderen senden, lassen Sie die Richtigkeit durch einen Polizeibeamten prüfen.
Empfehlungen
Für eine echte Vermissmeldung: Anstatt die Vermissmeldung per E.-Mail zu senden, wär’s besser, vernünftiger, deren Veröffentlichung in einer professionellen Webseite sowie (Polizei, private Organisation) zu erfassen. Somit kann der Benützer der sich wünscht, die Sucharbeiten zu unterstützen, besser über die Entwicklung des Falles informiert werden und besonders informiert werden, ob die vermisste Person wiedergefunden worden ist. Andernfalls kommt es oft vor, dass eine Vermissmeldung während Monate, sogar Jahre verkehrt, während die verschwundene Person schon lange zurück ist.
Web-Links
Page ex site: http://www.e-prevention.ch Übersetzung von FREDI
http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf
Sehen Sie auch
http://www.hoaxbusters.org/faq.html-> missing children
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