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Kindesentführungen ins Ausland - was tun?

  

   Seite des Bundesamtes der Justiz


Wie erreichen Sie die Zentralbehörde?

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ

Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen
CH-3003 Bern
Telefon: +41 31 323 88 64
Telefax: +41 31 322 78 64
E-Mail
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Worum geht es ?

Wird ein Kind durch einen Elternteil oder ein anderes Familienmitglied gegen den Willen des Sorgeberechtigten ins Ausland entführt, sind Eltern und andere Beteiligte oft ratlos. Die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen beim Bundesamt für Justiz versucht, in Zusammenarbeit mit den ausländischen Partnerbehörden der Vertragsstaaten, eine möglichst rasche Rückführung zu erreichen.

Internationale Übereinkommen

Die Zentralbehörde handelt auf der Grundlage der beiden internationalen Übereinkommen, die auf diesem Gebiet in Kraft stehen: das Haager Übereinkommen (HEntfÜ) vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Member states/Etats membres) und das Europäische Übereinkommen (EÜ) vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Member states/Etats membres). Beide Übereinkommen gelten nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten. Wurden die Kinder in einen Staat entführt, der weder dem einen noch dem anderen Übereinkommen beigetreten ist, sind die juristischen Möglichkeiten beschränkt.

Die beiden Übereinkommen können auch angerufen werden, wenn ein Elternteil das Besuchsrecht bei seinem im Ausland lebenden Kind nicht ausüben kann.

Was tun wenn eine Entführung droht ?

Die Zentralbehörde berät Sie ebenfalls, wenn eine Entführung droht. Beachten Sie unser entsprechendes Merkblatt (25 KB).

Wie wird ein Verfahren zur Rückführung eingeleitet ?

Das Verfahren nach dem Haager und dem Europäischem Übereinkommen wird durch einen Antrag des Sorgeberechtigten eingeleitet. Formulare für diesen Antrag können Sie bei der Zentralbehörde bestellen.

Was tun bei einer Entführung in einen Staat, der nicht Mitglied der beiden internationalen Übereinkommen ist?

Obwohl die Zentralbehörde in einem solchen Fall keine Möglichkeit hat, im entsprechenden Staat um eine Rückführung des Kindes zu ersuchen, stellt sie ratsuchenden Elternteilen ein Merkblatt mit nützlichen Hinweisen und Tipps zur Verfügung.

  

  

  

Letzte Aktualisierung ( vendredi, 18 mars 2011 )
 
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